Die libysche Regierung gab am 27. Mai 2009 in Tripolis bekannt, dass das Land eine Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ), englisch: Exclusive Economic Zone (EEZ) nach Artikel 55 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS) das Gebiet jenseits des Küstenmeers von 12 Seemeilen bis zu einer Erstreckung von 200 Seemeilen im begrenztem Umfang souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse wahrnehmen wird. Zu den souveränen Rechten gehören die Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, maßgeblich durch Fischerei, des Meeresbodens und seines Untergrunds durch Bergbau im Rahmen von Sand-, Kies- und Kohlenstoffgewinnung sowie andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der Stromerzeugung, insbesondere durch Wasserkraftwerke und Windenergieanlagen. Andere Staaten genießen nach Art. 58 und 87 des UN-Seerechtsübereinkommens innerhalb der AWZ die Freiheit der Hohen See (Internationale Gewässer).
Im Rahmen seiner Hoheitsbefugnisse darf Libyen künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke, wie z. B. Bohrinseln, errichten und wissenschaftliche Meeresforschung betreiben. Er ist hierbei dem Schutz und der Bewahrung der Meeresumwelt und damit dem Naturschutz verpflichtet.
Das libysche Allgemeinen Volkskomitees unter Führung von Generalsekretär Al-Baghdadi Ali al-Mahmudi (Premierminister) hat beschlossen, den Generalsekretär der Vereinten Nationen Ban Ki-moon, eine Erklärung über die AWZ zu veröffentlichen.